Neue TRGS 521 veröffentlicht
Der Deutsche Abbruchverband e.V. veröffentlicht in seinem aktuellen Mitgliederschreiben über verschärfte Anforderungen für Tätigkeiten mit alter Mineralwolle. Wir leiten diese wichtigen Informationen gerne an dieser Stelle an Sie weiter.
„Am 04. Mai 2026 wurde die novellierte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“ veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die bisherige TRGS 521 aus dem Jahr 2008 vollständig ersetzt. Die TRGS 521 wurde insbesondere an die novellierte Gefahrstoffverordnung sowie an die aktuellen europäischen Vorgaben angepasst und enthält neue organisatori-sche, technische und dokumentationsbezogene Änderungen für Arbeitgeber, aber auch weitergehende Informationspflichten für Veranlasser bzw. Auftraggeber. Gleichzeitig wurden zahlreiche Anforderungen konkretisiert und verschärft.
Wesentliche Änderungen der neuen TRGS 521
Die bisherige Ausrichtung auf klassische „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhal-tungsarbeiten (ASI-Arbeiten)“ entfällt. Stattdessen gilt die neue TRGS nun allgemein für sämtliche „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“. Damit werden insbesondere:
- Rückbauarbeiten,
- selektive Demontagearbeiten,
- Ausbauarbeiten,
- Tätigkeiten im Bestand,
- technische Isolierungsarbeiten sowie
- Schadstoffsanierungsmaßnahmen umfassender erfasst als bisher.
Präzisere Expositionsbewertung
Die neue Fassung enthält konkrete Vorgaben zur Einstufung von Tätigkeiten in die Expositionskategorien 1 und 2. Die Tätigkeiten sind in den folgend aufgeführten Zuordnungstabellen aufgenommen:
- Tabelle 1a für Tätigkeiten im Hochbau,
- Tabelle 1b für Tätigkeiten an technischen Isolierungen.
Bei Tätigkeiten, die nicht in den Tabellen 1a) und 1b) aufgeführt sind, sind entweder die Maßnahmen der Expositionskategorie 3 anzuwenden oder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und somit eine geringere Einstufung ist durch Arbeitsplatzmessungen nachzuweisen.
Erweiterte technische Schutzmaßnahmen
Die Anforderungen an:
- Industriestaubsauger,
- Bau-Entstauber,
- Luftreiniger,
- Luftführung und
- Luftrückführung
wurden konkretisiert und um zusätzliche Arbeitsverfahren (z.B. Reinigungsarbeiten) ergänzt.
Insbesondere die Vermeidung von Faserfreisetzungen, die Einhaltung geeigneter Unterdruckverhältnisse sowie die Anforderungen an Filter- und Absaugtechnik werden genauer gefasst.
Neue Dokumentationspflichten
Erstmals wird ausdrücklich und verpflichtend für den Auftraggeber geregelt, dass Beschäftigte bei Tätigkeiten mit alter KMF, ab Expositionskategorie 2 in das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV aufzunehmen sind. Dies betrifft insbesondere Rückbauunternehmen, Schadstoffsanierungsunternehmen sowie Ausbau- und Demontagebetriebe, da der Ausbau bzw. die Demontage von al-ter KMF stets mindestens unter die Expositionskategorie 2 fällt.
Unternehmen sollten ihre internen Dokumentations- und Nachweisverfahren zeitnah überprüfen und anpassen. Genauere Hinweise über die Pflichten und Aufbewahrungsfristen des Auftraggebers und die Kriterien für eine Aufnahme der Beschäftigten in ein Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ zu finden.
Arbeitgeber können ihr Expositionsverzeichnis auch direkt in der Zentralen Expositi-onsdatenbank ZED führen. (https://zed.dguv.de/zed/login)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der neuen TRGS 521 eigenständig geregelt und deutlich stärker hervorgehoben. In Kapitel 5 der neuen TRGS 521 werden Vorsorgeanlässe aufgeführt, für die der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob die jeweiligen Auslösekriterien vorliegen und entsprechend eine Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bei Tätigkeiten in der Expositionskategorie 2 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Bei Tätigkeiten der Expositionskategorie 3 ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chung verpflichtend zu veranlassen.
Die in Kapitel 5 aufgeführten Vorsorgeanlässe sind zusätzlich zu anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere denen der AMR „Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B“ (AMR 11.1) zu betrachten.
Erweiterte Pflichten des Auftraggebers / Veranlassers
Neu aufgenommen wurden zudem Informations- und Mitwirkungspflichten des Veranlassers bzw. Auftraggebers, welche aus der Novellierung der Gefahrstoffverordnung stammen. Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat nach § 5a GefStoffV vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Bestandsgebäuden, welche vor 1996 erbaut wurden und bei deren eingebauten Mineralwollprodukten somit von einer krebserzeugenden Ein-stufung (Kategorie 1B nach TRGS 905) ausgegangen werden muss.
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die neue TRGS 521 ist mit ihrer Veröffentlichung am 04. Mai 2026 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist enthält die Neufassung nicht. Dies bedeutet, dass die Anforderungen grundsätzlich unmittelbar anzuwenden sind.
Unternehmen sollten daher kurzfristig prüfen:
- ob bestehende Gefährdungsbeurteilungen angepasst werden müssen,
- ob verwendete Absaug- und Entstaubungstechnik den neuen Anforderungen entspricht,
- ob Expositionsbewertungen aktualisiert werden müssen,
- ob Dokumentationspflichten (Expositionsverzeichnis) bereits umgesetzt wurden oder eingeführt werden müssen,
- ob arbeitsmedizinische Vorsorgepflichten vollständig umgesetzt sind,
- ob Beschäftigte ausreichend unterwiesen wurden.
Zusätzliche Informationen
Die aktuelle TRGS 521 enthält keine Angaben zu einer spezifischen Sach- oder Fachkunde, welche jedoch oft von ausschreibenden Stellen gefordert wird. Somit ist die Fachkunde für Tätigkeiten mit alter KMF über § 2 „Begriffsbestimmungen“, Abschnitt (16) der Gefahrstoffverordnung geregelt und anhand der dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen:
„Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.“
Die erwähnten Fortbildungsmaßnahmen sind nicht spezifiziert und können auch innerbetrieblich durch Schulungen und Unterweisungen der betreffenden Tätigkeiten erfolgen. Der komplette Regelungstext der neuen TRGS 521 kann von der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos heruntergeladen werden. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-521



